Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 2 Ca 4172/25 | Versäumnisteilurteil und Teilurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2023 bis einschließlich September 2025 zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III für den Kläger gemäß § 313 a Abs. 1 SGB III elektronisch zu übermitteln. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung betreffend den Beginn und die Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Textform mitzuteilen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 auszuhändigen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.793,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.896,97 EUR seit dem 01.01.2026 und aus weiteren 1.896,97 EUR seit dem 03.02.2026 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 6) und hinsichtlich des Klageantrages zu 10) insoweit, als der Kläger Vergütung für die Monate Dezember 2025 und Januar 2026 nebst Zinsen geltend macht, abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 8. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 2.825,41 EUR festgesetzt. |
| 2 Ca 5062/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.458,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2026 an den Kläger zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%. 5. Der Streitwert wird auf 126.690,00 EUR festgesetzt. |
