Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
1 Ca 3574/24Urteil


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird 4.384,24 EUR festgesetzt.
6 Ca 4626/24URTEIL

1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 ein Gehalt in Höhe von 7.929 € brutto abzüglich einer erhaltenen Teilzahlung in Höhe von 1.212,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.750,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 ein Gehalt in Höhe von 780,00 € brutto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 ein Gehalt in Höhe von 3.120,00 € brutto abzüglich einer Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 1.148,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.

5. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 ein Gehalt in Höhe von 7.929 € brutto abzüglich einer Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 2.872,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.

6. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 ein Gehalt in Höhe von 7.929 € brutto abzüglich einer Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 2872,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.

7. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 ein Gehalt in Höhe von 7.929 € brutto abzüglich einer Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 2872,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.

8. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 ein Gehalt in Höhe von 7.929 € brutto abzüglich einer Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 2872,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.

9. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, an den Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.880 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.

10. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, den Kläger auf der Grundlage der bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Spezialist Krankenversicherung in der Organisation, Direktion West Gebiet 1 (GD Aachen, GD Düsseldorf, GD Köln, GD Mönchengladbach) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

11. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. nicht durch die Kündigung vom 19.12.2024 aufgelöst wurde oder zum 30.09.2025 aufgelöst werden wird.

12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

14. Der Streitwert wird auf 73.321,95 € festgesetzt.